Vorenthalten von Arbeitsentgelt

Die Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gemäß §266a StGB setzt – insbesondere bei drohender Insolvenz in zeitlicher Nähe zum Tatvorwurf – Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten voraus. Dies gelte auch dann, wenn die monatliche Zahllast nur gering sei, so der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 11.10.2018

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Urteil des Landgerichts Mannheim hat dieses keine Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten als Arbeitgeber der Zeugen getroffen. Es hat allein auf die fehlende Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge abgehoben. Dies reiche aber nicht aus, weil der Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB nur dann gegeben sei, wenn der verpflichtete Arbeitgeber auch die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zur Erfüllung dieser sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeit hatte. Insoweit würden für das unechte Unterlassungsdelikt des § 266a StGB die allgemeinen Grundsätze, wonach als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung hinzutreten müsse, dass dem Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar sei gelten. Eine unmögliche Leistung dürfe dem Verpflichteten nicht abverlangt werden. Eine Unmöglichkeit in diesem Sinne liege insbesondere dann vor, wenn der Handlungspflichtige zahlungsunfähig sei. 

BGH, Beschluss vom 11.10.2018 – 1 StR 257/18